AGB

AGB BAMA YACHTS (Vertragsbedingungen zum Chartervertrag)

Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Mieter (Charterer) unter Vermittlung von der BAMA YACHTS geschlossen. 

Zahlung, Rücktritt und Nichtantritt des Charterers

  1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
  2. Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen. 
  3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
  4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. 

Pflichten des Vercharterers

  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
  2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
  3. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An‐ und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
  4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
  5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
  6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
  8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
  9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben, andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
  10. bei Schäden, Kollisionen,Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Beim Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
  11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp‐ oder Bergungskosten zu treffen.
  12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe‐ und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe‐ oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  14. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt für Charter in Griechenland, wo der Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen Charterverträge unterzeichnen muß. Diese gehen Ihnen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vor Ihrer Charter zu.

Reparaturen und Motoren‐ und Bilgenüberwachung

  1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Verchartere Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterer Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden.
  2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
  3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Haftung des Vercharterers

  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
  3. Ansprüche des Charterer infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer selbst oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Haftung der Agentur

Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten Leistung.

Haftung des Mieters 

  1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterer, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
  2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. 
  3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterer. 
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterer für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
  5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharter unverzüglich zu ersetzen.
    Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.

Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / Salvatorische Klausel

  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterer möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.